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   VGH Bayern, 23.04.2013 - 1 N 10.1241   

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VGH Bayern, 23.04.2013 - 1 N 10.1241 (https://dejure.org/2013,11691)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.04.2013 - 1 N 10.1241 (https://dejure.org/2013,11691)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. April 2013 - 1 N 10.1241 (https://dejure.org/2013,11691)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 715
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Bayern, 04.04.2006 - 1 N 04.1661

    Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan; Beschränkung der Verkaufsfläche von

    Auszug aus VGH Bayern, 23.04.2013 - 1 N 10.1241
    Der Bebauungsplan ersetzt den weiter nach Süden ausgreifenden Bebauungsplan "Dorfstraße/Seeufer" aus dem Jahr 2004, den der Senat mit Urteil vom 4. April 2006 (Az. 1 N 04.1661) für unwirksam erklärt hat.

    In der Abwägungsentscheidung habe die Gemeinde der Entscheidung des Senats (U.v. 4.4.2006 - 1 N 04.1661) Rechnung getragen und auf dem Grundstück FlNr.

    Vergleicht man zudem die grünordnerische Festsetzung mit dem vom Senat mit Urteil vom 4. April 2006 (Az. 1 N 04.1661) für unwirksam erklärten Bebauungsplan, in dem die Obstbäume auf dem Grundstück FlNr.

  • BVerfG, 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01

    Zur Verletzung von GG Art 14 Abs 1 durch Normenkontrollurteil zur Rechtmäßigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 23.04.2013 - 1 N 10.1241
    Bei der Festsetzung privater Grünflächen sowie von Bebauung freizuhaltender Flächen muss die Gemeinde die damit verfolgten Belange des Gemeinwohls mit den schutzwürdigen Interessen der Eigentümer unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes im Rahmen der Abwägung in ein ausgewogenes Verhältnis bringen (vgl. BVerfG, B.v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727).

    Besteht auf dem betroffenen Grundstück ein Recht zur Bebauung, kommt dem normativen Entzug der Rechtsposition erhebliche Bedeutung im Rahmen der Abwägung zu; in die Abwägung ist insbesondere einzustellen, dass sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-) Enteignung auswirken kann (vgl. BVerfG, B.v. 19.12.2002 a.a.O.).

  • BVerwG, 21.08.1981 - 4 C 57.80

    Voraussetzung für die Annahme von Abwägungsmängeln im Bauplanungsrecht

    Auszug aus VGH Bayern, 23.04.2013 - 1 N 10.1241
    44 zu entsprechen, besteht die konkrete Möglichkeit, dass bei einem Verzicht auf die Sichtschneise das von der Antragstellerin gewünschte Baufenster nach Lage und Größe anders als im angegriffenen Bebauungsplan festgesetzt worden wäre (vgl. BVerwG, U.v. 21.8.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33).
  • BVerwG, 18.07.1989 - 4 N 3.87

    Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern bei Änderung des Bebauungsplans; Feststellung

    Auszug aus VGH Bayern, 23.04.2013 - 1 N 10.1241
    Entsprechend dem Grundsatz des § 139 BGB bleibt es bei der Teilnichtigkeit, wenn der gültige Teil des Plans für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken kann und die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, B.v. 18.7.1989 - 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225).
  • BVerwG, 08.08.1989 - 4 NB 2.89

    Entbehrlichkeit der Festsetzung baulicher bzw. technischer Maßnahmen; Reichweite

    Auszug aus VGH Bayern, 23.04.2013 - 1 N 10.1241
    44 stehen mit den wirksamen Festsetzungen in einem untrennbaren Zusammenhang (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.1989 - 4 NB 2.89 - NVwZ 1990, 159).
  • BVerwG, 24.04.1991 - 4 NB 24.90

    Bauplanungsrecht: Festsetzung einer Grünfläche bzw. Straßenrandbegrünung

    Auszug aus VGH Bayern, 23.04.2013 - 1 N 10.1241
    a) § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a BauGB erlaubt - in den Grenzen des § 1 Abs. 3 und 7 BauGB -, das Anpflanzen bestimmter Arten von Bepflanzungen, ein bestimmtes Mischungsverhältnis der Pflanzen und eine bestimmte Dichte der Anpflanzung vorzuschreiben (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1991 - 4 NB 24.90 - NVwZ 1991, 877).
  • BVerwG, 20.08.1991 - 4 NB 3.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Prüfungsumfang des Normenkontrollgerichts bei

    Auszug aus VGH Bayern, 23.04.2013 - 1 N 10.1241
    44 getroffen hatte, hat die Teilunwirksamkeit auch nicht zur Folge, dass das kommunale Planungskonzept verfälscht wird (vgl. BVerwG, B.v. 20.8.1991 - 4 NB 3.91 - NVwZ 1992, 567).
  • BVerwG, 22.09.2010 - 4 CN 2.10

    Klarstellungssatzung; Einbeziehungssatzung; Auslegung; Öffentlichkeits- und

    Auszug aus VGH Bayern, 23.04.2013 - 1 N 10.1241
    Das Ergebnis ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen würde, der zum objektiven Gewicht der einzelnen Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, U.v.22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.1998 - 7a D 125/96

    Verwaltungsprozeßrecht: Teilnichtigerklärung eines Bebauungsplans;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.04.2013 - 1 N 10.1241
    § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB bedarf, wie sich aus der in § 178 BauGB vorgesehenen Vollziehbarkeitsregelung ergibt, einer positiven Festsetzung der aus städtebaulichen Gründen erforderlichen Bepflanzung, deckt aber nicht ein isoliertes Verbot bestimmter Pflanzen (vgl. OVG NRW, U.v. 2.3.1998 - 7a D 125/96.NE - UPR 1998, 461).
  • BVerwG, 08.05.1995 - 4 NB 16.95

    Bebauungsplan - Enteignungsverfahren - Normenkontrolle - Nichtvorlagebeschwerde -

    Auszug aus VGH Bayern, 23.04.2013 - 1 N 10.1241
    Da die Rügepflicht des § 215 Abs. 1 BauGB dazu dient, die Gemeinde in den Stand zu setzen, über die Berechtigung der geltend gemachten Mängel und ggf. über deren Abhilfe in einem ergänzenden Verfahren zu entscheiden (vgl. BVerwG, B.v. 8.5.1995 - 4 NB 16.95 - NVwZ 1996, 372), ist nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB die Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts erforderlich.
  • BVerwG, 27.01.1999 - 4 B 129.98

    Bebauungsplan; Ausfertigung; Bekanntmachung; Inkrafttreten; Festsetzung einer

  • BVerwG, 24.02.2003 - 4 BN 14.03

    "Städtebauliche Gründe" i.S. des § 9 Abs. 1 BauGB; Festsetzung von von jeglicher

  • VGH Bayern, 16.06.2006 - 1 N 03.2347

    Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan; Antragsbefugnis; offensichtliche

  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2013 - 3 S 198/12

    Normenkontrollverfahren - Überplanung einer baulich nicht vorgenutzten

    Die Festsetzung einer privaten Grünfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB setzt im Wesentlichen eine eigenständige städtebauliche Funktion dieser Fläche voraus sowie eine ausreichende Gewichtigkeit dieser Funktion, die entgegenstehende Eigentumsbelange überwiegt (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 23.4.2013 - 1 N 10.1241 - juris m.w.N., Urt. des Senats v. 8.9.2010 - 3 S 1381/09 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.2020 - 5 S 1493/17

    Umnutzung landwirtschaftlicher Flächen; Einbeziehung der Betriebserweiterung in

    Der weite Wortlaut und die systematische Stellung der Vorschrift zeigen vielmehr, dass auf der Grundlage der Vorschrift auch das Ziel verfolgt werden kann, den Verlust einer sich konkret abzeichnenden städtebaulichen Chance, wie etwa den Bau einer Straße im Rahmen einer künftigen Fachplanung abzuwenden (NiedersächsischesOVG, Urteil vom 15.3.2001 - 1 K 2405/00 -, juris Rn. 11; BayVGH, Urteil vom 23.4.2013 - 1 N 10.1241 -, juris Rn. 23).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.04.2022 - 8 S 847/21

    Erfolgreicher Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan; fehlerhafte

    Der von der Antragsgegnerin in den Festsetzungen genannte § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB deckt mit Blick auf seinen Wortlaut und die Vollziehbarkeitsregelung des § 178 BauGB lediglich positive Festsetzungen, nicht aber ein isoliertes Verbot bestimmter Pflanzen (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 23.04.2013 - 1 N 10.1241 -, BayVBl 2014, 375, juris Rn. 32; OVG NRW, Urt. v. 02.03.1998 - 7a D 125/96.NE -, BRS 60 Nr. 34, juris Rn. 29; Spannowsky, a.a.O., § 9 Rn. 117; Söfker, a.a.O., § 9 Rn. 222; Schrödter/Möller, a.a.O., § 9 Rn. 215).
  • VG Augsburg, 08.07.2021 - Au 5 K 20.2764

    Festsetzungen zur Bepflanzung im Bebauungsplan

    Nicht möglich nach § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB und damit unzulässig ist dagegen der generelle Ausschluss bestimmter aus ökologischen oder optischen Gründen unerwünschter Pflanzen, wie etwa ein generelles Verbot einer bestimmten Pflanzenart (Spannowsky in BeckOK BauGB, 52. Ed. 1.8.2020, § 9 Rn.117; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger (EZKB): BauGB, 140. EL Oktober 2020, § 9 Rn. 222 mit Hinweis auf OVG Münster, U.v. 2.3.1998 - 7a D 125/96.NE - juris Rn. 29; BayVGH, U.v. 23.4.2013 - 1 N 10.1241 - juris Rn. 32 für den Ausschluss von Koniferen im gesamten BPlan-Gebiet).
  • VGH Bayern, 03.12.2014 - 1 N 12.1228

    Immissionsschutzrechtliche Bewertung eines Freibads

    Zudem ist ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Festsetzung des allgemeinen Wohngebiets und der Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche zur Erschließung dieses Wohngebiets zu bejahen" so dass auch letztere unwirksam ist (vgl. BayVGH" U.v. 23.4.2013 - 1 N 10.1241 - juris Rn. 31).
  • OVG Schleswig-Holstein, 01.12.2022 - 1 KN 16/17

    Normenkontrollverfahren gegen die Änderung eines Bebauungsplans mit dem

    Dieser Auslegung folgt der Senat nicht (so auch Ziegler, in: Brügelmann, BauGB, Stand Juli 2022, § 23 Rn. 77, mit Nachweisen zum Meinungsstand; BayVGH, Urteil vom 23.04.2013 - 1 N 10.1241 -, Rn. 39, juris).
  • VG Ansbach, 26.10.2016 - AN 3 K 15.01579

    Gemeindliches Vorkaufsrecht bei Festsetzung des Nutzungszwecks des Grundstücks

    Nach ständiger Rechtsprechung führen Mängel, die nur einzelne Bebauungsplanfestsetzungen und/oder nur Teile des Bebauungsplans betreffen, dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen oder Festsetzungen noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihren im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel die Satzung auch in diesem eingeschränkten Umfange beschlossen hätte (vgl. z. B. BVerwG v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 - juris; v. 17.9.2013 - 4 B N 40.13 - juris; BayVGH v. 23.4.2013 - 1 N 10.1241 - juris; BayVGH v. 12.5.2015 - 15 N 13.2533 - juris).
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